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Nebenanlage; Baugrenzlinie; Dachterrasse; Garagendach

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Eine Dachterrasse (hier: auf dem Flachdach einer als Nebenanlage bewilligten Garage), die in baulichem und funktionellem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude steht, ist keine selbständige „Nebenanlage“, deren Errichtung im Mindestabstand zulässig ist.

  • Baugrenzlinie
  • BBL-Slg 2018/200
  • Nebenanlage
  • VwGH, 01.08.2018, Ro 2016/06/0016
  • § 26 Abs 7a sbg BGG
  • Dachterrasse
  • Baurecht
  • Garagendach

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