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Negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei VwG

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Weder der Zeitpunkt der tatsächlichen, noch jener der letztmöglichen Beschwerdeeinbringung stellen ein ausreichend sachliches Kriterium für eine gesetzliche Zuständigkeitsänderung dar, sondern nur der Zeitpunkt des maßgeblichen Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst. Würde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgestellt, so läge es in der Hand des Einbringers, die Zuständigkeit zu wählen; zöge man den Ablauf der Beschwerdefrist heran, so wäre bei Einbringung vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes bis zum fraglichen Zeitpunkt dennoch ausschließlich eine Entscheidung durch das bis dahin zuständige Gericht zulässig (zumal ja das alte Gesetz noch gilt). Dieses könnte sich allerdings aussuchen, ob es nicht lieber den Zuständigkeitswechsel abwartet. Weil beides mit dem Grundrecht nach Art 83 Abs 2 B-VG unvereinbar wäre, würde dem Gesetz damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt.

  • VG Wien, 20.02.2017, VGW-102/013/2193/2017
  • § 41 Abs 3 BWG
  • § 6 AVG
  • Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
  • ZVG-Slg 2017/41
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
  • § 2 SPG

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