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Vrbovszky, Sonja

Neubeginn der Frist für Nachprüfungsanträge

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Gemäß Art 1 Abs 1 und 3 sowie Art 2 Abs 2 UA 4 RL 92/13/EWG beginnt die Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erneut zu laufen, wenn der Auftraggeber zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsunterzeichnung eine neue Entscheidung getroffen hat, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung auswirken kann.

Unregelmäßigkeiten, die vor Zuschlagserteilung erfolgt sein sollen und von denen nach Ablauf der Nachprüfungsfrist Kenntnis erlangt wird, setzen die Nachprüfungsfrist nicht neuerlich in Gang, sofern das nationale Recht nicht Anderes bestimmt.

  • Vrbovszky, Sonja
  • Art 2c RL 92/13/EWG
  • EuGH, 08.05.2014, C-161/13, „Idrodinamica Spurgo Velox“
  • Fristneubeginn im Falle neuer Tatsachen zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsschluss
  • Art 1 RL 92/13/EWG
  • Art 2f RL 92/13/EWG
  • Neubeginn der Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
  • RPA 2014, 222
  • Kenntnismöglichkeit von Tatsachen vor Zuschlagserteilung.
  • Vergaberecht
  • Rechtzeitigkeit und Verfristung von Nachprüfungsanträgen
  • Art 2a RL 92/13/EWG

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