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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Riss, Olaf

Neue Primeo-Judikatur: Klarstellungen zu Rechtswidrigkeitszusammenhang und Konkurrenz von allgemeinem Zivilrecht und KMG.

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§§ 870, 874, 1295, 1300 ABGB; § 26 Inv-FG 1993; §§ 8, 11 KMG. Der Prospektkontrollor haftet nicht für inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts selbst, sondern (nur) für unrichtige oder unvollständige Kontrollen. Auch wenn unter bestimmten Umständen eine stichprobenartige Kontrolle bestimmter Geschäftsvorgänge im Einzelfall angezeigt sein mag, ist er keinesfalls zur laufenden Gebarungskontrolle, insb nach der Prospektgenehmigung, verpflichtet.

Enthalten Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung des Kontrollors nicht daraus abgeleitet werden, dass das richtig beschriebene Finanzprodukt angeblich gesetzwidrig sein soll.

Unabhängig davon, ob der Anleger Naturalrestitution oder den rechnerischen Schaden ersetzt begehrt, macht die bloße Beeinträchtigung der „Willensfreiheit“ des Anlegers noch nicht für jeden dadurch verursachten Nachteil haftbar.

Ein Schaden, der durch ein „Ponzi-Scheme“ eines Fondsmanagers entsteht, steht in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Vorwürfen, die Bank hätte überhöhte Gebühren verrechnet, davon gewusst, dass der Manager illegales „Frontrunning“ betreibe, und ein Klumpenrisiko im Fondsportfolio toleriert.

Die gesetzliche Beschränkung der Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 Z 2a KMG auf grobes Verschulden hätte keinen Sinn, wenn in Konkurrenz dazu zugleich stets ein Schadenersatzanspruch des Anlegers nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auch bei leichtem Verschulden bestünde.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Riss, Olaf
  • oeba-Slg 2016/2241
  • OGH, 03.03.2015, 1 Ob 71/14v

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