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Nicht jedes Vordach ist ein untergeordneter Bauteil

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Vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 5 Abs 5 lit c BauG kann ein Vordach mit einer Ausladung bis zu 1,30 m nicht generell ohne Rücksichtnahme auf seine dimensionalen Verhältnisse zum restlichen Bauwerk als „untergeordnetes Bauteil“ angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck des § 5 BauG können nur Bauteile ausnahmsweise als untergeordnet verstanden werden, welche auf dem Nachbargrundstück keine bedeutsame Schattenbildung bzw Abstandsfläche nach sich ziehen.

  • LVwG Vlbg, 28.07.2015, LVwG-1-512/R13-2014
  • ZVG-Slg 2015/187
  • § 5 Abs 1 lit c BauG Vlbg
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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