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Heft 5, Oktober 2015, Band 2015
Nichtigerklärung der Ausschreibung trotz „Anerkenntnis“ der Antragstellerin?
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 2296 Wörter
- Seiten 298-302
- https://doi.org/10.33196/rpa201505029801
20,00 €
inkl MwStEine Festlegung, deren objektivem Erklärungswert gemäß die Auftraggeberin im Laufe des weiteren Vergabeverfahrens uneingeschränkt Änderungen bzw Anpassungen der Leistungsbeschreibung sowie des abzuschließenden Vertrages vornehmen kann und der Bewerber/Bieter diese Änderungen bzw Anpassungen zu akzeptieren hat, dh die entsprechenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeberin nicht mehr mit einem Nachprüfungsantrag anfechten darf, ist intransparent und widerspricht den §§ 19 Abs 1 und 320 BVergG 2006.
Aufgrund dieser intransparenten Regelung ist die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären, weil bei Streichung der entsprechenden Bestimmung ein anderer Bieterkreis – nämlich diejenigen Bieter, die nicht bereit sind, solch intransparente Regelungen zu akzeptieren, mit der sie der etwaigen Willkür des Auftraggebers ausgeliefert sind – angesprochen würde.
Bei Vergabeverfahren nach dem BVergGVS sind gemäß § 69 Abs 1 BVergGVS nach den individuellen Vorgaben des Auftraggebers besondere Maßnahmen und Anforderungen zum Schutz von Verschlusssachen einzuhalten. So ist davon auszugehen, dass von Personen, die mit solchen Verschlusssachen zu tun haben, eine Sicherheitsprüfung gemäß § 55 SPG gefordert wird. Eine solche Sicherheitsprüfung des Bieters und seines Personals erfordert von diesen, Einblick in sehr persönliche Daten zu gewähren, wozu möglicherweise nicht alle Bieter (bzw deren Personal) bereit sind.
Aufgrund der Ausdehnung auf Vergabeverfahren nach dem BVergGVS ist die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären, weil durch die 1. Berichtigung der Teilnahmeunterlage ein anderer Bieterkreis – nämlich diejenigen Bieter, die insbesondere die Zuverlässigkeit und technische Leistungsfähigkeit aufweisen, eine e-Procurement Plattform für Vergabeverfahren nach dem BVergGVS zu betreuen – angesprochen wird.
- Oberzaucher, Sebastian
- Marboe, Philipp J.
- § 55 SPG
- BVwG, 27.02.2015, W134 2017434-2/33E, „Ausschreibung einer e-Procurement Lösung“
- Verschlusssachen
- Änderung des Bieterkreises
- Berichtigung
- Prüfbefugnis
- § 320 BVergG
- § 19 BVergG
- § 319 BVergG
- § 3 Abs 1 BVergG
- Sicherheitsüberprüfung.
- § 312 BVergG
- Vergaberecht
- Kognitionsbefugnis
- § 69 Abs 1 BVergGVS
- RPA 2015, 298
- § 325 BVergG
- Nichtigerklärung der Ausschreibung