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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 3, Juni 2022, Band 9

Nichtigkeit eines Bescheids aufgrund fehlerhafter Bezeichnung der Behörde

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Nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG ist es erforderlich, die bescheiderlassende Behörde, hier den Magistrat der Stadt Wien, zu benennen. Soweit im Kopf des Bescheides die „Stadt Wien“ angeführt wird, ist klarzustellen, dass es sich hierbei lediglich um den Oberbegriff für Wien als Land und Gemeinde handelt, daraus aber nicht hervorgeht, welche Behörde der Stadt Wien gegenständlich den Bescheid erlassen hat.

Eine Magistratsabteilung ist eine organisatorische Untergliederung des Magistrates. Den einzelnen Magistratsabteilungen kommt keine eigene Behördeneigenschaft zu, sie sind lediglich Teil des Magistrates. Dementsprechend ist es auch unzureichend, wenn im Bescheid „Rechnungs- und Abgabenwesen“, „Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdienst“ oder „Abs.: MA 6 – EuVD“ angeführt wird. Dies sind bloß organisatorische Untergliederungen des Magistrats auf Grund (interner) Organisationsvorschriften. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheids muss sich jedoch – ohne Kenntnisse der internen Organisation – klar ableiten lassen, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist.

  • § 18 Abs 4 AVG
  • § 5 VVG
  • § 58 AVG
  • ZVG-Slg 2022/38
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 05.01.2022, VGW-001/V/086/16561/2021

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