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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen – Kompetenz des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 22
- Judikatur, 1069 Wörter
- Seiten 302-303
- https://doi.org/10.33196/ges202306030201
9,80 €
inkl MwStNur gravierende Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten bewirken die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses. Ansonsten liegt (bloße) Anfechtbarkeit vor.
Nichtig ist z.B.
der Beschluss zur Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden;
wenn einem Vereinsmitglied ohne Anhörung wesentliche Mitgliedschaftsrechte entzogen werden;
die Beschlussfassung durch ein nach der Kompetenzverteilung des Vereins nicht zuständiges Vereinsorgan.
Anfechtbar ist ein Beschluss z.B.
bei einem bloßen Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte;
bei einer unrichtigen Beurteilung der Gültigkeit eines Beschlussantrags durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, wenn die Beurteilung nicht derart grob unrichtig ist, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt.
Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken.
Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat alle Befugnisse, die er zur sachgerechten Abarbeitung der Tagesordnung braucht.
Der Vorsitzende kann Anträge den dafür relevanten Tagesordnungspunkten zuordnen.
Er kann die Versammlung daher erforderlichenfalls unterbrechen, aber nicht vertagen.
- Mitgliederversammlung
- § 7 VerG
- Gesellschaftsrecht
- Verein
- OGH, 27.06.2023, 4 Ob 22/23y
- Nichtigkeit
- Vereinsbeschlüsse
- Anfechtbarkeit
- GES 2023, 302
- § 5 VerG
- Vorsitz