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Nichtvorlesen des Abtretungsvertrages durch Notar – Nebenabreden außerhalb des Notariatsaktes

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Wird der Abtretungsvertrag dem Notar als Privaturkunde nur zur „Ummantelung“ übergeben, muss beim Notariatsakt dennoch auch diese Privaturkunde vorgelesen werden. Andernfalls ist der Abtretungsvertrag unwirksam.

Das gilt auch für den Abschluss einer Optionsvereinbarung über eine allfällige künftige Abtretung, weil es sich dabei nicht bloß um eine Nebenabrede handelt.

  • Verlesen
  • Nebenabreden
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 122/21s
  • § 54 NO
  • Notariatsakt
  • § 76 Abs 2 GmbHG
  • Abtretungsvertrag
  • GES 2022, 203

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