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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: RL 2006/123/EG – Anwendungsbereich – Ausschluss von Finanzdienstleistungen – Langfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen

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1. Art 2 Abs 2 lit b der RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die im Rahmen eines langfristigen Mietvertrags über ein Kraftfahrzeug erbracht werden, das der Leasinggeber auf Wunsch des Leasingnehmers zu dem Zweck erworben hat, es Letzterem gegen Entgelt zu überlassen, keine „Finanzdienstleistungen“ iS dieser Bestimmung darstellen, es sei denn:

Der Mietvertrag ist mit der Verpflichtung verbunden, das Fahrzeug am Ende des Mietzeitraums zu kaufen,

das vom Leasingnehmer aufgrund dieses Vertrags geleistete Entgelt soll es dem Leasinggeber ermöglichen, die Kosten, die ihm durch den Erwerb des Fahrzeugs entstanden sind, vollständig zu amortisieren, oder

dieser Vertrag umfasst eine Übertragung der mit dem Restwert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit verbundenen Risiken.

2. Art 9 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 und 2 der RL 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS entgegenstehen, die zum einen eine Genehmigungsregelung iS von Art 4 Nr 6 dieser RL für die langfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Vertrags einführt, der nicht die Erbringung von Finanzdienstleistungen iS von Art 2 Abs 2 lit b der RL umfasst, und zum anderen die mit der Durchführung dieser Regelung betraute nationale Behörde ermächtigt, den Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, Anforderungen und Beschränkungen aufzuerlegen, es sei denn, diese Regelung entspricht den Anforderungen gemäß Art 9 Abs 1 und Art 10 Abs 1 und 2 dieser RL.

  • Art 49 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 21.12.2023, Rs C-278/22, AUTOTECHNICA FLEET SERVICES d.o.o., vormals ANTERRA d.o.o./Hrvatska agencija za nadzor financijskih usluga; Upravni sud u Zagrebu [Verwaltungsgericht Zagreb, Kroatien]
  • Art 2 Abs 2 der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie von Art 4 Abs 1 Nr 26 der VO (EU) Nr 575/2013 des EP und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zu
  • WBl-Slg 2024/17

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