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Nottestament: Unmöglichkeit der Errichtung eines formgültigen ordentlichen Testaments

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Ungeachtet der im Gesetzestext des § 597 ABGB idF FamErbRÄG 2004 ganz objektiv formulierten Gefahrensituation muss es darauf ankommen‚ ob ein allgemein nachvollziehbarer‚ durch objektive Umstände begründeter Eindruck beim Erblasser besteht‚ dass eine Notsituation iS des § 597 Abs 1 ABGB vorliegt.

Bei der Beurteilung‚ ob eine ordentliche Testamentsform möglich ist‚ kann nicht auf die mehr oder weniger große Hilfsbereitschaft dritter Personen abgestellt werden. Zu fragen ist danach‚ ob der Erblasser persönlich in der Lage war‚ einen Notar zu sich zu rufen.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür‚ dass dem Erblasser die Errichtung eines formgültigen ordentlichen Testaments (hier: Hinzuziehung eines dritten Testamentszeugen) nicht möglich war‚ trifft denjenigen‚ der sich auf die Gültigkeit eines Nottestaments beruft.

Das Forderungslegat (legatum nominis) iS des § 664 ABGB verpflichtet den Nachlass bzw nach der Einantwortung die Erben zur Abtretung der vermachten Forderung und gibt dem begünstigten Legatar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung gegen den (oder die) Beschwerten‚ vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus. Zur Gültigkeit eines solchen Legats ist es nicht erforderlich‚ dass sein Gegenstand ziffernmäßig bestimmt ist‚ es genügt Bestimmbarkeit.

  • § 664 ABGB
  • § 597 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 17.03.2016, 2 Ob 86/15h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LGZ Wien, 09.10.2014, 57 Cg 61/13d
  • JBL 2016, 520
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 18.02.2015, 13 R 228/14s
  • Arbeitsrecht

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