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Notwendige Zustimmung bei einvernehmlicher Nutzwertberichtigung

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Will man die Nutzwerte wegen eines neuen Nutzwertgutachtens einvernehmlich neu festsetzen lassen, so müssen alle Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens schriftlich und öffentlich beglaubigt zustimmen. Für die grundbücherliche Berichtigung selbst ist die Zustimmung der anderen Mit-/Wohnungseigentümer dann nicht mehr erforderlich, wenn diese bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % führt.

  • LG Linz, 32 R 53/20z
  • BG Urfahr, 1218/2020
  • § 9 Abs 6 WEG
  • OGH, 14.06.2021, 5 Ob 234/20b
  • § 136 Abs 1 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 10 Abs 3 WEG
  • WOBL-Slg 2022/4

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