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Nur auf Entfernung (aber nicht auf Wiederherstellung des alten Zustands) gerichtetes Begehren nach eigenmächtigen Änderungen durch Wohnungseigentümer unzulässig

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Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002.

Holt der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters nicht ein oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Das Begehren einer Klage nach § 523 ABGB kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein.

Durch das bloße Entfernen einer baulichen Maßnahme ist die Änderung nur dann beseitigt (und die Störungsquelle iS des § 523 ABGB nur dann ausgeschaltet), wenn keine weiteren Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendig sind, sich die Rückgängigmachung eigenmächtiger baulicher Veränderungen also in deren Entfernung erschöpft. Wo das nicht der Fall ist, weil die Herstellung des früheren Zustands darüber hinaus weitere Maßnahmen, insbesondere Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen erfordert (hier: Ersatz eines Heizsystems durch ein anderes), ist der aus § 523 ABGB abzuleitende „Beseitigungsanspruch“ nicht mit einem reinen Entfernungsanspruch gleichzusetzen.

  • JBL 2018, 385
  • LG Innsbruck, 06.09.2016, 6 Cg 44/13a
  • § 405 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 65/17w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Innsbruck, 24.11.2016, 1 R 153/16h
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 52 Abs 1 WEG
  • § 523 ABGB
  • § 354 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • § 226 ZPO
  • Arbeitsrecht

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