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Nur die Unterlassung der Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers soll die höchste Strafsanktion nach § 15 WiEReG auslösen

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Die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannte, aber noch nicht anwendbare Neufassung der Sanktionsnorm § 15 WiEReG, die eine günstigere Strafzumessung zugunsten des Rechtsunterworfenen vorsieht, wirkt sich ihrer Intention nach auch auf Altfälle aus. Demgemäß löst nur die Unterlassung der Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers die höchste Strafsanktion aus.

  • BFG, 05.11.2019, RV/7300043/2019, (Revision nicht zulässig)
  • JST-Slg 2020/25
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 15 WiEReG
  • § 11 FinStrG

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