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Örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörde bei bundesländerübergreifenden Agrargemeinschaften

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Die Prüfung der Beschlussfassung der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft bezieht sich auf eine „sonstige dauernde Tätigkeit“ der Agrargemeinschaft iSd § 3 Z 2 AVG. Als Ort, an dem „die Tätigkeit ausgeübt wird“, ist im Fall einer Agrargemeinschaft deren Sitz anzunehmen.

  • § 3 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 19.04.2018, Ro 2017/07/0017
  • ZVG-Slg 2018/64

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