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Örtliche Zuständigkeit des Vollzugssenats gem § 16 Abs 3 StVG

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Die Zuständigkeit des Vollzugssenats gem § 16 Abs 3 StVG richtet sich nach der Vollzugsbehörde erster Instanz.

  • OLG Wien, 26.02.2024, 32 Ns 338/23d
  • JST-Slg 2024/44
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 16 Abs 3 StVG

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