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Offenlegung des Jahresabschlusses; Zwangsstrafen; Pflichten des Geschäftsführers; COVID-19-Pandemie und/oder Konzernverbund als Hinderungsgrund eines (vorläufigen) Jahresabschlusses/der rechtzeitigen Einreichung

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Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.

Der Zweck der Offenlegungspflichten rechtfertigt eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Erstellung des Jahresabschlusses durch konzerninterne Schwierigkeiten erschwert wurde, als auch dann, wenn der konkrete Jahresabschluss von den covidbedingten Fristerstreckungsregeln nicht erfasst ist.

  • WBl-Slg 2021/139
  • OGH, 08.03.2021, 6 Ob 30/21m
  • § 3a COVID-19-GesG
  • § 277 UGB
  • § 283 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien als RekurG, 28.12.2020, 30 R 261/20b-17
  • OLG Wien als RekurG, 28.12.2020, 30 R 260/20f
  • OLG Wien als RekurG, 28.12.2020, 30 R 259/20h

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