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OGH: Angemessenes Entgelt bei Patentverletzung

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Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.

Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patents, also in der Regel einem angemessenen Lizenzentgelt; der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten; ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant.

Nach § 153 Abs 3 PatG haften mehrere Personen zur ungeteilten Hand, soweit gegen sie derselbe Anspruch in Geld besteht; auch bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen tritt Solidarhaftung ein.

Das Inverkehrbringen eines Teils der Erzeugnisse im Ausland kann wegen des immaterialgüterrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes nicht als Verletzung des österreichischen Patents angesehen werden.

Redaktionelle Leitsätze

  • ZIIR 2016, 98
  • Patentrecht
  • § 150 Abs 1 PatG
  • § 153 PatG
  • Medienrecht
  • § 273 ZPP
  • OGH, 22.09.2015, 4 Ob 3/15t, Blutgerinnungskonzentrat
  • angemessenes Entgelt
  • § 1041 ABGB

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