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Heft 7, April 2018, Band 2018

OGH: Bauherrenhaftung ohne Baustellenkoordinator

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Sachverhalt: Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des BauKG wurde vom Bauherrn weder ein Baustellenkoordinator noch ein Projektleiter bestellt. Der Kläger (Arbeiter) begehrt Schmerzengeld für Verletzungen wegen eines Absturzes durch ein ESG-Glasdach.

OGH: Steht – wie im vorliegenden Fall – fest, dass dann, wenn ein Baustellenkoordinator bestellt worden wäre, Gefahren im Zusammenhang mit dem Glasdach aufgefallen, dieses geprüft und Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Absicherung mit Kanthölzern oder Schalttafeln festgelegt worden wäre bzw alternativ ein Betretungsverbot für die Glasdachkonstruktion vorzusehen gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein, dass der eingetretene Gesundheitsschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Pflichten nach dem BauKG steht.

Es ist das BauKG daher als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB anzusehen und verdrängt als lex specialis die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn.

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er nach ständiger Rechtsprechung selbst die Verantwortung für die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

  • NBL-Slg 2018/N28
  • Baurecht
  • OGH, 28.06.2017, 1 Ob 98/17v

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