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Thiele, Clemens

OGH: Begründetes Widerspruchsrecht bei Bewertungs-plattformen

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Die Eintragung des Vor- und Nachnamens sowie der Ordinationsadresse samt Kontaktdaten eines Mediziners in ein Ärzte-Suchportal stellt keine Verletzung der Privatsphäre dar. Diese Daten sind bereits nach § 27 ÄrzteG der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Die demgemäß geführte Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer ist für die in dieser Gesetzesstelle genannten Daten öffentlich, also jedermann zugänglich und erfüllt damit die Funktion eines öffentlichen Registers, in dem jedermann jederzeit nachprüfen kann, wer zur Ausübung des ärztlichen Berufs und in welcher Form berechtigt ist.

Nach § 8 Abs 2 DSG 2000 sind zulässigerweise veröffentlichte Daten keineswegs vom Anwendungsbereich der einfachgesetzlichen Regelungen des Datenschutzgesetzes ausgenommen. Bei allgemeiner Verfügbarkeit von Daten werden zwar schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, die weiteren Voraussetzungen der (einfachgesetzlichen) Zulässigkeitsprüfung müssen aber sehr wohl erfüllt sein, wie etwa das Vorliegen der rechtlichen Befugnis des Auftraggebers nach § 7 Abs 1 DSG 2000, die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 7 Abs 3 DSG 2000 oder die Einhaltung der allgemeinen Datenverarbeitungsgrundsätze des § 6 DSG 2000.

Bei der nach § 28 Abs 1 DSG für die Begründung des Widerspruchs durchzuführenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die unmittelbaren Geheimhaltungsinteressen, sondern auf sämtliche schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu achten; allerdings ist der Betroffene für seine zu berücksichtigenden Schutzpositionen grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 43 ABGB
  • OGH, 27.06.2016, 6 Ob 48/16a, www.docfinder.at II
  • Bewertungsportal
  • § 1 Abs 2 DSG
  • § 16 ABGB
  • Allgemeininteresse
  • Namensnennung
  • Persönlichkeitsrechte
  • Daten, allgemein verfügbare
  • § 1328a ABGB
  • Schutz der Privatsphäre
  • ZIIR 2016, 428
  • Medienrecht
  • Anonymitätsinteresse
  • Online-Verzeichnis
  • § 468 Abs 2 ZPO
  • § 27 ÄrzteG
  • § 28 Abs 1 DSG
  • Grundlage, ausdrückliche gesetzliche
  • Interessenabwägung, möglichst umfassende
  • Namensverwendung
  • Ärzte-Suchportal

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