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Heft 10, Juli 2018, Band 2018

OGH: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kann zivilrechtlich nicht nur gegenüber dem Gewerbeinhaber, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten haften.

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In dem gegenständlichen Prozess klagte ein geschädigter Dritter sowohl seinen Vertragspartner, ein Bauunternehmen, als auch dessen gewerberechtlichen Geschäftsführer persönlich.

In der Entscheidung wurde insbesondere vom OGH wie folgt ausgeführt:

  • NBL-Slg 2018/N40
  • OGH, 28.09.2017, 8 Ob 57/17s
  • Baurecht

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