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OGH: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kann zivilrechtlich nicht nur gegenüber dem Gewerbeinhaber, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten haften.
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- NBL Band 2018
- Rechtsprechung, 1515 Wörter
- Seiten 62-66
- https://doi.org/10.33196/nbl201810000401
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In dem gegenständlichen Prozess klagte ein geschädigter Dritter sowohl seinen Vertragspartner, ein Bauunternehmen, als auch dessen gewerberechtlichen Geschäftsführer persönlich.
In der Entscheidung wurde insbesondere vom OGH wie folgt ausgeführt:
- NBL-Slg 2018/N40
- OGH, 28.09.2017, 8 Ob 57/17s
- Baurecht