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Ziehensack, Helmut

OGH: Einantwortung auf Grund eines vermeintlich gültigen Testaments – Amtshaftung

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Grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments oder eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist der Testierwille (animus testandi). Fehlt die Absicht, seinen letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor.

Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der unbeglaubigten Abschrift einer aktenkundigen letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben (§ 152 Abs 2 AußStrG) und die Verpflichtung, die nach der Aktenlage als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern (§ 157 AußStrG), dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicher Erben im Verlassenschaftsverfahren und damit der Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung. Schäden aufgrund einer solchen Einantwortung stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang für Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Pflichten.

  • Ziehensack, Helmut
  • OGH, 20.09.2023, 1 Ob 102/23s, ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00102.23S.0920.001
  • Verbote der Geschenkannahme durch Pflegepersonen
  • § 1 AHG
  • § 163 AußStrG
  • § 1304 ABGB
  • rechtliches Gehör
  • Testierwille (animus testandi)
  • § 12 Tiroler Heim- und PflegeleistungsG
  • § 161 AußStrG
  • Verpflichtung zur Übermittlung der Abschrift einer letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben
  • § 157 AußStrG
  • § 2 AHG
  • Verletzung der Rettungspflicht
  • Erbantrittserklärung
  • JEV 2024, 88
  • Mitverschulden
  • Amtshaftung
  • Schadensminderungspflicht
  • VO Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
  • OLG Innsbruck, 15.03.2023, GZ 4 R 18/22m-76
  • Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang
  • § 158 AußStrG
  • § 162 AußStrG

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