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Maier, Karolina

OGH: Kausalitätsnachweis zwischen Unterlassung und Gesundheitsschaden

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Auch iZm Unterlassungen trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens, wobei dabei der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist, ausreicht.

Selbst wenn der Geschädigte beweisen kann, dass bei einer zeitgerechten Einlieferung ins Spital die Möglichkeit einer bestimmten Behandlungsform bestanden hätte, muss er zudem den Beweis erbringen, dass diese Behandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre oder lege artis eine Pflicht zu einer solchen Behandlung bestanden hätte.

Handelt es sich um eine Schädigung durch Unterlassung, dann stellt sich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens als vom Schädiger gesondert zu erhebender Einwand nicht.

Ein typischer Geschehensablauf im Sinne eines prima-facie-Beweises kann nicht vorliegen, sofern der behandelnde Arzt über die Anwendung einer bestimmten Therapieform individuell entscheidet.

  • Maier, Karolina
  • § 1311 ABGB
  • rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung
  • Beweislast
  • § 1295 ABGB
  • Beweismaß
  • Kausalität der Unterlassung
  • rechtmäßiges Alternativverhalten
  • prima-facie-Beweis
  • JMG 2024, 120
  • OGH, 26.07.2023, 9 Ob 69/22w

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