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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2019, Band 7
OGH: Löschung von Daten auf Firmenlaptop nach Ausscheiden des Dienstnehmers
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 4577 Wörter
- Seiten 285-293
- https://doi.org/10.33196/ziir201903028501
20,00 €
inkl MwStFür Rechtssachen über Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz und nach der Datenschutzgrundverordnung – auch wenn diese Arbeitsrechtssachen iSv § 50 ASGG sind – ist in III. Instanz gemäß Pkt. I.6.1.4. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofs (Stand April 2019) der 6. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes zuständig.
Die Ordnerstruktur eines privaten Dateiordners fällt gleichermaßen wie dessen Inhaltsdaten in den Anwendungsbereich der DSGVO; auch diese Angaben können durch die Namen der einzelnen (Unter-)Ordner uU einer bestimmbaren Person zugeordnet werden, da auch die Übersicht von Dateien personenbezogene Daten enthalten kann.
Die eine Zustimmungspflicht des Betriebsrats bei Einführung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehenden Bestimmungen der § 96 Abs 1 Z 3 und § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG kommen (nur) zur Anwendung, wenn es sich um eine betriebsbezogene Kollektiv-Kontrolle und nicht bloß um eine individuelle Kontrolle des Arbeitnehmers handelt. Daraus kann also der Beschäftigte keine Individualansprüche auf Unterlassung ableiten.
Nachdem das Arbeitsgericht in die Lage versetzt wurde, die auf dem ehemalig vom Dienstnehmer benützten Laptop des Arbeitsgebers abgespeicherten personenbezogenen Daten seiner Entscheidung zugrunde zu legen (oder auch nicht), sind die Gründe für eine weitere Aufbewahrung der Daten durch den Beklagten weggefallen. Der beklagte Arbeitgeber hat daher die Daten zu löschen und die hergestellten Ausdrucke zu vernichten. Die beim Arbeitsgericht befindlichen Ausdrucke hat der Dienstgeber unverzüglich nach deren (allfälliger) Rückstellung durch das Gericht zu vernichten.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Ordnerstruktur
- Datenschutzrecht
- Art 2 Abs 1 DSGVO
- Beweismittel
- Dateien, private
- ZIIR 2019, 285
- § 11a Abs 3 Z 2 ASGG
- Verfolgung von Rechtsansprüchen
- Art 9 Abs 2 DSGVO
- § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
- Beschäftigtendatenschutz
- Art 17 Abs 1 lit a DSGVO
- § 11 DSG
- § 50 ASGG
- Firmenlaptop
- § 1328a ABGB
- Datenlöschung
- Medienrecht
- Beseitigung
- Kündigungsprozess
- Art 99 Abs 2 DSGVO
- OGH, 23.05.2019, 6 Ob A 1/18t, Daten auf Firmenlaptop
- Art 2 Abs 4 Z 1 DSGVO
- Arbeitsrecht
- Wiederherstellung
- Art 88 DSGVO
- § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG
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