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Zeitschrift für Stiftungswesen
Heft 3, November 2021, Band 17
OGH: Mitwirkung einer Privatstiftung im Verlassenschaftsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZFS Band 17
- Judikatur, 1445 Wörter
- Seiten 81-83
- https://doi.org/10.33196/zfs202103008101
30,00 €
inkl MwStNach § 811 ABGB (aF und nF) ist ein Verlassenschaftsgläubiger berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und – falls erforderlich – die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der die Verlassenschaft in der Auseinandersetzung mit dem Gläubiger vertritt. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu.
Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.
- Bescheinigung
- Verlassenschaftsverfahren
- Gläubigerstellung
- ZFS 2021, 81
- Stiftungen
- § 156 AußStrG
- Kurator
- §§ 810, 811 ABGB aF und nF
- § 154 AußStrG
- § 153 AußStrG
- Erbrecht
- Privatstiftung
- Außerstreitverfahren
- § 33 NO
- Verlassenschaftskurator
- OGH, 24.06.2021, 2 Ob 23/21b
- Amtswegige Bestellung
- § 173 AußStrG
- § 64 AußStrG