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Das Erfordernis der Technizität ist von der Frage der Neuheit bzw des erfinderischen Schritts strikt zu trennen.

Eine Maßnahme ist technisch, wenn sie einem technischen Zweck dient.

Die Abgrenzungslinie zwischen nicht-schützbaren und schützbaren Computerprogrammen wird anhand ihrer Technizität gezogen, indem ein technischer Beitrag auf einem nicht vom Patentschutz ausgeschlossenen Bereich gefordert wird.

Das Vorliegen der erforderlichen Technizität ist vom Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands abhängig; dabei ist es für das Technizitätserfordernis unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nicht-technische Merkmale aufweist.

Der erforderliche technische Effekt aus einem Computerprogramm muss aus dem eigentlichen Inhalt des Programms im Zusammenhang mit der gestellten technischen Aufgabe bzw deren Lösung erschlossen werden können.

Amtliche Leitsätze

  • Computerprogramme
  • Gebiete der Technik
  • Softwarepatente
  • ZIIR 2017, 82
  • OGH, 25.08.2016, 4 Ob 94/16a, Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten
  • Technizität
  • § 1 Abs 3 Z 5 PatG
  • Medienrecht

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