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OGH: Sperrverfügungen gegen Access-Provider (BitTorrent)

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Das Bereitstellen und Betreiben einer BitTorrent-Plattform mit dem Zweck des Online Filesharing unter den Nutzern dieser Plattform ist eine den Urhebern vorbehaltene „öffentliche Wiedergabe“.

Der Öffentlichkeitsbegriff stellt dabei nicht nur auf gleichzeitige Öffentlichkeit ab, sondern auch auf eine sukzessive Öffentlichkeit, bei der die Betrachtung der Anzahl der Nutzer über einen längeren Zeitraum erfolgt.

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ umfasst auch die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines Peer-to-peer-Netzes zu teilen.

Das unberechtigte Zurverfügungstellen von geschützten Werken auf BitTorrent-Plattformen ist als Eingriff in § 18a UrhG zu beurteilen.

Die Frage des Eingriffs einer Sperrverfügung in die Grundrechte von Access-Providern stellt sich dann, wenn auf der zu sperrenden Webseite auch legale Inhalte zur Verfügung gestellt werden. Werden hingegen auf einer Webseite nur oder nahezu ausschließlich urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung gestellt, greift eine Sperre nicht unverhältnismäßig in das Recht der Nutzer auf Zugang zu Informationen ein.

Werden bei einer zu sperrenden Website auch legale Inhalte zur Verfügung gestellt, sind bei der Grundrechtsabwägung in einer Gesamtschau neben quantitativen Elementen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen. Es ist daher auch der Wesensgehalt der auf der Webseite abrufbaren legalen Informationen in die Abwägung einzubeziehen. Legalen Informationen, die exklusiv über die betreffende Webseite zur Verfügung stehen, muss im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein stärkeres Gewicht zukommen als solchen Inhalten, die auch auf anderen Seiten im Internet abrufbar sind und somit einen Informationsbedarf der Nutzer nicht exklusiv befriedigen können.

Die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet bildet einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der sich mit Webseitensperren beschäftigt. Verkehrsmanagementmaßnahmen (dazu gehören auch das Blockieren oder Einschränken von Inhalten, Anwendungen oder Diensten) dürfen von Internetanbietern grundsätzlich nicht durchgeführt werden, es sei denn dies ist erforderlich, „um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften ... zu entsprechen“. Zu diesen zählen auch urheberrechtliche Sperranordnungen.

§ 81 Abs 1a UrhG bietet keine Grundlage für eine Subsidiarität des Anspruchs gegen einen Vermittler gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer, vielmehr gewährt sie dem Verletzten einen direkten Anspruch, der unabhängig von einer Rechtsverfolgung des unmittelbaren Verletzers zur Verfügung steht. Damit unterscheidet sich die österreichische Rechtsordnung in diesem Punkt entscheidend von jener in Deutschland, wo keine vergleichbare Norm besteht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Art 8 InfoRL
  • OGH, 24.10.2017, 4 Ob 121/17y, BitTorrent
  • § 19 ECG
  • Zurverfügungstellung
  • Overblocking
  • IP-Adresse
  • § 13 ECG
  • § 81 Abs 1a UrhG
  • Access-Provider
  • Leechern
  • ZIIR 2018, 47
  • Art 16 GRC
  • Medienrecht
  • BitTorrent
  • Sperrverfügung
  • Art 3 InfoRL
  • Art 47 GRC
  • § 18a UrhG

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