OGH: Untersagung von privaten Tonaufnahmen bei Gericht
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 6
- Judikatur, 1525 Wörter
- Seiten 323 -325
- https://doi.org/10.33196/ziir201803032301
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Das Gericht kann private Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen. Unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig einverstanden erklärt haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckmäßig.
Der Einsatz von akustischen Aufnahmegeräten fällt nur dann unter § 22 MedienG, wenn die Aufnahme zur Ausstrahlung im Hörfunk bestimmt ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- § 16 ABGB
- § 171 ZPO
- OGH, 24.05.2018, 6 Ob 82/18d, Private Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen
- § 22 MedienG
- ZIIR 2018, 323
- § 197 ZPO
- Aufnahme, Mitschnitt, Aufzeichnung, wichtiger Grund
- gesprochenes Wort
- Medienrecht
- Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort
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