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OGH Urteil 27.6.2019, 6 Ob 30/19h – nicht öffentlich getätigte Rufschädigung

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Eine nicht öffentlich vorgebrachte Rufschädigung liegt nur dann vor, wenn der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen kann. Dies ist bspw der Fall, wenn die Mitteilung gegenüber Institutionen getätigt wird, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; gleiches gilt für Straf-/Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen.

  • ZIIR-Slg 2020/5
  • OGH, 27.06.2019, 6 Ob 30/19h, nicht öffentlich getätigte Rufschädigung
  • Medienrecht

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