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Kralik, Maximilian

OGH: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Ausnützen von Sicherheitslücken

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Der für die Anwendung von § 11 UWG maßgebende Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Der Geheimhaltungswille ist ausreichend erkennbar, wenn sich aus dem Verhalten des Unternehmers ergibt, dass bestimmte – auch sonst nicht allgemein zugängliche – Informationen einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein sollen. Das ist bei einer durch ein Passwort geschützten Datenbank der Fall.

Mangelhafte Sicherheitsstandards („Sicherheitslücken“) erlauben bei aufrechtem Passwortschutz nicht den Schluss, dass der Unternehmer kein Interesse an der Geheimhaltung hätte.

Faktische Verfügungsmacht und eigenes Geheimhaltungsinteresse genügen für die Annahme, dass an sich fremde Daten (auch) eigene Geschäftsgeheimnisse sind, die in den Schutzbereich des § 11 Abs 2 UWG fallen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Kralik, Maximilian
  • Umgehung von Passwortschutz
  • Sicherheitslücken
  • Geheimhaltungswille
  • ZIIR 2017, 78
  • § 13 UWG
  • Medienrecht
  • § 11 UWG
  • Geschäftsgeheimnis
  • OGH, 25.10.2016, 4 Ob 165/16t, Ticketsysteme

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