OGH: Voraussetzung für eine dem Vermieter aufzutragende Erhaltungsarbeit ist, dass eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt / OGH: Reichweite Architektenvollmacht
- Originalsprache: Deutsch
- NBLBand 2018
- Rechtsprechung, 1229 Wörter
- Seiten 56 -59
- https://doi.org/10.33196/nbl201809000401
10,00 €
inkl MwSt
Der Mieter begehrte vom Vermieter die Durchführung von
Voraussetzung einer jeden Erhaltungsarbeit ist, dass eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt, also eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder der Brauchbarkeit, ein sonst bestehender Mangel oder doch eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile gegeben sein. (RIS-Justiz RS0116998 [T3]; RS0069944 [T8];
Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung einer Verwaltung. Der Architekt wird damit bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, die die gewöhnliche Ausführung mit sich bringen.
Der Bevollmächtigte ist somit zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt.
Nicht gedeckt von der Verwaltungsvollmacht sind außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, wie die Vereinbarungen von Zahlungen in Höhe von € 25.000,-- „ohne Rechnung“ („
- OGH, 23.10.2017, 5 Ob 173/17b
- NBL-Slg 2018/N36
- Baurecht