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Eiselsberg, Maximilian

OGH: Zur Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

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Der Aufteilung des ehelichen Aufteilungsverfahrens unterliegen jene Vermögensgegenstände, die zwischen der Eheschließung und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse noch vorhanden sind. Werden Vermögensgegenstände, insbesondere ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner; vielmehr ist die Privatstiftung selbst Eigentümerin.

Unternehmensgewinne, die an eine Privatstiftung ausgeschüttet werden, werden dann in die nacheheliche Aufteilung miteinbezogen, wenn eine Umwandlung in eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse erfolgt. Wenn der Stifter allerdings die an die Privatstiftung ausgeschütteten Gelder wiederum unternehmerisch investiert, steht dem Ehepartner ein Ausgleichsanspruch aus Erträgen, die das Unternehmen an die Privatstiftung ausschüttet, nicht zu.

Wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungs-(zusatz-)urkunde und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Trotz einem solchen vorbehaltenen Recht unterliegen auch an die Privatstiftung ausgeschüttete Unternehmensgewinne nicht der Aufteilung, wenn feststeht, dass der Stifter die Gewinne auch sonst wiederum unternehmerisch investiert hätte.

  • Eiselsberg, Maximilian
  • Art XLII EGZPO
  • § 82 EheG
  • Aufteilungsmasse
  • Stiftungen
  • Aufteilungsverfahren
  • § 83 EheG
  • § 81 EheG
  • Privatstiftung
  • Stiftungsvermögen
  • PSG
  • Unternehmensanteile
  • § 91 EheG
  • Aufteilung eheliches Vermögen
  • ZFS 2021, 69
  • OGH, 02.03.2021, 1 Ob 14/21x
  • Unternehmenserträge

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