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OGH: Zur urheberrechtlichen Beurteilung eines Datenbank-Links

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Mit einem Datenbank-Link erfolgt durch die Datenentnahme und die entsprechende rückführende Beschreibung der Abgleich eines bloß geringen Teils der in der Datenbank gespeicherten Daten, deren Generierung der Datenbankherstellung bloß vorgeschaltet ist. Die angesprochene Datenbank (Oracle 9 System) wird somit zur Speisung einer weiteren Datenbank (Oracle 11 Datenbank) in rechtmäßiger Weise benutzt.

Dies gilt auch und gerade für den Fall, dass derjenige, der den Datenlink selbst beauftragt bzw veranlasst hat, die Datenbank samt zugehöriger Steuerungssoftware ins Eigentum übertragen bekommen hat, dh Erschöpfung eingetreten ist.

Eine „Bearbeitung“ im Rechtssinn ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werkes, also eine – nicht rein mechanische, sondern aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelte – Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kerns des Werkes, nicht aber eine geringfügige Änderung der Umgestaltung des Originals.

Redaktionelle Leitsätze

  • Datenbank
  • § 16 Abs 3 UrhG
  • § 5 Abs 2 UrhG
  • § 40f Abs 1 UrhG
  • § 40h Abs 3 UrhG
  • Computerprogramm
  • Eigentumsverschaffung an Hard- und Software
  • Erschöpfung
  • Bearbeitung
  • Medienrecht
  • ZIIR 2017, 326
  • Containerterminal-Betriebssystem
  • OGH, 30.05.2017, 4 Ob 84/17g, Containerterminal

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