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OLG Karlsruhe: Zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern wegen Verlinkung persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge

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Suchmaschinenbetreiber haften nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (hier: Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) auf Unterlassung. Es obliegt dem Betroffenen, dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.

Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet, von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.

Amtliche Leitsätze

  • Meinungsfreiheit
  • Verlinkung
  • Art 10 EMRK
  • Eingriff in Persönlichkeitsrechte
  • Pflichten des Suchmaschinenbetreibers
  • Art 5 Abs 1 GG
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2016, 6 U 2/15, Suchmaschinenbetreiberhaftung
  • Medienrecht
  • Google
  • ZIIR 2017, 120

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