OLG Wien: Berichterstattung über COVID-19-Tod im Zillertal
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 1902 Wörter
- Seiten 252 -255
- https://doi.org/10.33196/ziir202102025201
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In die kurze Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG sind die inkriminierten Textstellen der Primärveröffentlichung aufzunehmen und anzuführen, dass der Betroffene aufgrund dieser Äußerung ein medienrechtliches Verfahren (hier: wegen Entschädigung nach § 6 MedienG) angestrengt hat.
Bilden die in einer begehrten Mitteilungsveröffentlichung inkriminierten mehreren Äußerungen eine tatbestandliche Handlungseinheit, genügt es für den gerichtlichen Auftrag zur Veröffentlichung nach § 8a Abs 5 MedienG, dass der Betroffene wegen zumindest einer der inkriminierten Behauptungen Anspruch auf Entschädigung hat.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2021, 252
- OLG Wien, 01.10.2020, 18 Bs 153/20m, Im Zillertal: Verstorben
- § 8a Abs 5 MedienG
- Veröffentlichungsantrag
- Verfahrensmittelung, vorläufige
- Äußerungen, inkriminierte
- § 7 MedienG
- Medienrecht
- § 8 MedienG
- Handlungseinheit, tatbestandliche
- § 6 MedienG
- Teilabweisung, keine
- § 37 MedienG
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