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Ordination für Pflegschaftsverfahren nach teilweiser Aufhebung der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012

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Hat der Pflegebefohlene einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für das Pflegschaftsverfahren nach § 109 Abs 1 JN jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel dieser gewöhnliche Aufenthalt liegt. Ist die Gemeinde, in der der gewöhnliche Aufenthalt liegt, wegen Aufhebung einer Verordnungsbestimmung durch den VfGH keinem Gerichtssprengel zugeordnet (hier: Gemeinde Kronstorf, Oberösterreich), so hat der OGH durch Ordination ein zuständiges Gericht zu bestimmen (§ 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN analog).

Kriterien bei der Auswahl des zuständigen Gerichts sind die Sach- und Parteinähe, im Falle eines Pflegschaftsverfahrens konkretisiert durch die Wertung des § 109 Abs 1 JN, wonach ein dem Pflegebefohlenen räumlich nahes Gericht entscheiden soll.

  • § 28 Abs 1 JN
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 109 Abs 1 JN
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 459
  • OGH, 29.04.2014, 4 Nc 10/14d
  • Arbeitsrecht

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