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Ordnungsstrafverfahren – Rechtsschutzbedürfnis nach Entlassung

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Eine Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis ist auch nach Entlassung relevant, weil Ordnungsstrafen erst nach fünf Jahren verjähren und in einem späteren Haftblock nachteilige Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben können.

  • JST-Slg 2023/11
  • LG Linz, 01.09.2022, 21 Bl 29/22x
  • § 122 StVG
  • OLG Wien, 24.11.2022, 32 Bs 366/22s
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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