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Organhaftung infolge der Aufhebung der Bundespräsidentenwahl durch den VfGH

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Gegenstand der Organhaftung ist das Einstehenmüssen für Schäden, die dem Rechtsträger durch die Verletzung der Dienstpflichten des Organs entstanden sind. Der Schutzzweck der Norm bedeutet im Zusammenhang mit der Organhaftung, dass Sinn der verletzten Norm gewesen ist, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hat.

Der Eintritt des Schadens war die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl durch den VfGH. Diese wäre sowohl aufgrund der Unrechtmäßigkeiten in den einzelnen Wahlbezirken als auch aufgrund der Weitergabe der Daten durch die Bundeswahlbehörde erfolgt. Auch wenn die Weitergabe der Daten durch die Bundeswahlbehörde zeitlich vor den Unregelmäßigkeiten der Bezirkswahlbehörden erfolgte, war dadurch der Schaden noch nicht eingetreten. Damit handelt es sich nicht um einen Fall der überholenden, sondern der kumulativen Kausalität.

Nach dem OrgHG liegt Verschulden nach allgemeinen Regeln bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln vor. Dabei kommt dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB besondere Bedeutung zu, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrung erfordert.

§ 4 OrgHG bezieht sich nur auf Ersatzansprüche, die aus dem Beschluss selbst resultieren. Diese Bestimmung schließt (entsprechend § 3 Abs 3 AHG) nicht aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar jene Mitglieder des Kollegialorgans, die gegen eine Entscheidung gestimmt haben, zur Haftung herangezogen werden können.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.09.2021, 9 ObA 105/20m
  • OLG Graz, 27.07.2020, 7 Ra 25/20f
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2022, 50
  • LGZ Graz, 09.12.2019, 7 Cga 9/19m
  • § 1299 ABGB
  • § 4 OrgHG
  • Arbeitsrecht
  • § 1 OrgHG

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