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Organisierte Schwarzarbeit

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Das Vorliegen einer „erforderlichen“ Anmeldung zur Sozialversicherung entsprechend § 153e Abs 1 Z 1 StGB richtet sich danach, ob die Anmeldepflichten des § 33 ASVG erfüllt wurden. Dies trifft nicht zu, wenn zu den von der Meldepflicht nach den §§ 33, 34 ASVG umfassten Umständen falsche Angaben gemacht werden.

Von § 153e StGB unter dem Gesichtspunkt der Pönalisierung organisierter Schwarzarbeit geschütztes Rechtsgut sind nicht allein Vermögensinteressen von Sozialversicherungsträgern, sondern darüber hinaus auch Fiskalinteressen der öffentlichen Hand und zudem Wettbewerbsinteressen redlich agierender Unternehmer sowie der Dienstnehmerschutz vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und dem Verlust von Beitragszeiten für die Pensionsversicherung.

Organisierte Schwarzarbeit ist gegenüber Betrug nicht grundsätzlich materiell subsidiär.

  • LG Graz, 20.06.2012, 16 Hv 95/10h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2014, 468
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 147 StGB
  • § 153e Abs 1 Z 1 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 06.03.2014, 12 Os 27/13g
  • § 148 StGB
  • § 146 StGB
  • Arbeitsrecht

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