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- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 2116 Wörter
- Seiten 182-184
- https://doi.org/10.33196/wobl201905018201
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inkl MwStDie Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebiets. IdR hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob eine größere Anzahl von Grundstücken dieses Gebiets so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen.
Angesichts des Zugeständnisses der Kläger von Rauchausstoß in der Anheizphase auch bei anderen Häusern im Ort ist diese hier zu beurteilende Einwirkung als ortsüblich anzusehen; auch haben sie sich nicht darauf berufen, dass ihre Beeinträchtigungen durch Rauchemissionen während der Anheizphase an sich gravierender sind als die Beeinträchtigungen anderer Grundeigentümer. Folglich konnten darüber hinausgehende, nicht ortsübliche vom Grundstück der Beklagten ausgehende Rauch- bzw Gasimmissionen nicht bewiesen werden.
- § 364 ABGB
- BG Horn, 13 C 521/15f
- LG Krems an der Donau, 1 R 172/17z
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 25.04.2018, 2 Ob 67/18v
- WOBL-Slg 2019/67
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