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Ortsungebundener Unterricht („Distance learning“) vom 17.11.2020 bis 06.12.2020 nicht gesetzwidrig

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Die COVID-19-Schulverordnung (C-SchVO) 2020/21 betreffend den ortsungebundenen Unterricht („Distance learning“) für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 06.12.2020 sachlich gerechtfertigt: Die Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurden ausreichend dokumentiert. Angesichts der wissenschaftlich belegten Unsicherheit über die Verbreitung von COVID-19, der epidemiologischen Lage zum Entscheidungszeitpunkt sowie der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort ist die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts sachlich gerechtfertigt. Die angefochtenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Recht auf Bildung gemäß Art 2 S 1 1. ZPEMRK. Dieses gewährt kein ausnahmsloses „Recht auf Präsenzunterricht“. Bei dauerhaft ortsungebundenem Unterricht ist die Erfüllung des verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrags der Schule jedoch nicht gewährleistet.

  • § 13 Abs 6 C-SchVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2021, 374
  • § 34 C-SchVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 10.03.2021, V 574/2020, ua
  • Arbeitsrecht

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