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Parteistellung im Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung

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Nach der Rsp des VfGH garantiert keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang (zB VfSlg 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Damit ist die Zuerkennung von Parteirechten freilich nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich insbesondere dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz unterliegt (VfSlg 11.934/1988, 12.240/1989, 14.512/1996 mwN, 19.617/2012; VfGH 6.3.2018, G129/2017; VfSlg 20.362/2020).

Gem § 48 Abs 1 Z 2 EisbG hat die (Eisenbahn-)Behörde auf Antrag eines berechtigten Eisenbahnunternehmens, eines Trägers der Straßenbaulast oder von Amts wegen die Auflassung eines Eisenbahnübergangs anzuordnen. Welchen Personen Parteistellung im Verfahren über die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gem § 48 Abs 1 Z 2 EisbG zukommt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rsp des VwGH haben in einem solchen Verfahren in jedem Fall das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast Parteistellung (VwGH 18.2.2015, 2013/03/0156).

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch anderen Personen Parteistellung im Auflassungsverfahren nach § 48 Abs 1 Z 2 EisbG zukommt. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Personen durch die Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung unmittelbar betroffen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die von der Eisenbahnbehörde vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar das Grundstückseigentum betreffen, indem etwa eine Enteignung von Grundstücksflächen oder eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung vorgenommen wird. Eine bloß indirekte Auswirkung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung und die in diesem Zusammenhang angeordnete Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstiger Ersatzmaßnahmen auf Personen (zB eine schlechtere Erreichbarkeit eines Grundstückes) begründen hingegen keinen Eingriff in subjektive Rechte und daher auch keine Parteistellung.

§ 48 Abs 1 Z 2 EisbG muss daher so ausgelegt werden, dass zunächst das betroffene Eisenbahnunternehmen und der betroffene Träger der Straßenbaulast sämtliche Voraussetzungen für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung als subjektive Rechte geltend machen können. Darüber hinaus kommt auch jenen Personen Parteistellung im Verfahren über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung zu, welche durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen sind.

  • WBl-Slg 2024/155
  • Art 7 B-VG
  • § 48 Abs 1 Z 2 EisbG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VfGH, 28.02.2024, G 223/2023

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