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Heft 12, Dezember 2023, Band 36
Passivlegitimation und rechtliches Gehör bei einem Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 2551 Wörter
- Seiten 515-518
- https://doi.org/10.33196/wobl202312051501
30,00 €
inkl MwStDie Parteistellung im Verfahren nach § 25 HeizKG richtet sich nach den allgemeinen Regeln des außerstreitigen Verfahrens. In den die Abrechnung betreffenden Verfahren – wie nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG – kommt die Passivlegitimation jedenfalls dem abrechnungspflichtigen Wärmeabgeber zu. Die übrigen Wärmeabnehmer, die nicht ASt sind, sind als Parteien im materiellen Sinn beizuziehen.
Der Verwalter des Gebäudes und der mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmer haben grundsätzlich nur beratende Funktion und keine Parteistellung, was aber dann nicht gilt, wenn an der wärmeversorgten Liegenschaft oder wirtschaftlichen Einheit WE begründet ist. Diesfalls kommt dem Verwalter im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG Parteistellung zu.
Nach dem auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbaren § 10 Abs 3 AußStrG müssen Anbringen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschriften des Einschreiters, seines Vertreters sowie – soweit dies erforderlich ist – Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien enthalten. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hindert aber die unvollständige Anführung aller Verfahrensparteien insb dann nicht zwingend die ordnungsgemäße Verfahrensführung, wenn es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt. Die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben und Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben.
- § 2 Z 4 lit b HeizKG
- § 37 Abs 5 WEG
- BG Favoriten, 9 MSch 23/20p
- WOBL-Slg 2023/162
- § 2 Z 3 HeizKG
- § 2 Abs 5 WEG
- § 40 Abs 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 25 Abs 2 HeizKG
- § 39 MRG
- § 18 Abs 1 WEG
- OGH, 02.11.2022, 5 Ob 13/22f
- § 20 Abs 3 WEG
- LGZ Wien, 38 R 269/21x
- § 14 Abs 2 HeizKG
- § 20 Abs 3 HeizKG
- Abs 2 WEG
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