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Pauschalkostenbeitrag bei einem Fortführungsantrag und die Kostenersatzbestimmung nach dem HiNBG

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Der Bezugspunkt des § 196 Abs 2 S 2 StPO unterscheidet sich von jenem der Regelungen des 18. Hauptstücks der StPO über die „Kosten des Strafverfahrens”. Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags bezieht sich auf den Antrag auf Fortführung, die Regelungen über die Kosten des Strafverfahrens nach den §§ 380–395 StPO hingegen auf Straftaten.

§ 390 Abs 1a StPO ist eine Sondernorm über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers oder Antragstellers (§ 71 Abs 1 StPO). Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags nach § 196 Abs 2 S 2 StPO stellt dagegen auf die Prozesssituation eines nach §§ 190–192 StPO beendeten Offizialverfahrens ab.

  • § 196 Abs 2 S 2 StPO
  • OLG Wien, 25.03.2022, 17 Bs 72/22w
  • OGH, 19.10.2022, 13 Os 92/22m
  • Öffentliches Recht
  • LG Eisenstadt, 03.03.2022, 48 Bl 43/21i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2023, 332
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 390 Abs 1a StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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