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Pensionsschaden – Beginn der Verjährungsfrist

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Eine schuldhaft irreführende Information des Arbeitgebers über das Pensionskassenmodell verpflichtet diesen zum Ersatz des Vertrauensschadens. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald dem Geschädigten die für eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Im Fall einer zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden ist der Eintritt des Erstschadens maßgebend.

  • OGH, 27.06.2013, 8 ObA 34/13b
  • OLG Wien, 27.03.2013, 7 Ra 22/13a-38
  • § 1489 ABGB
  • WBl-Slg 2013/214
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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