Persönliche Assistenz während eines Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedsstaat
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 17
- Rechtsprechung, 4446 Wörter
- Seiten 168 -173
- https://doi.org/10.33196/zfhr201805016801
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Art 3 Abs 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende persönliche Assistenz, die ua darin besteht, die durch die täglichen Verrichtungen einer schwerbehinderten Person verursachten Kosten zu übernehmen, um dieser wirtschaftlich inaktiven Person ein Studium zu ermöglichen, nicht unter den Begriff „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung fällt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
Die Art 20 und 21 AEUV verwehren es der Wohnsitzgemeinde eines schwerbehinderten Einwohners eines Mitgliedstaats, eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende persönliche Assistenz mit der Begründung zu verweigern, dass er sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, um dort zu studieren.
- Scharler
- Art 1, 3, 9, 11 der Verordnung 883/2004/EG
- §§ 13 und 14 Finnisches Sozialfürsorgegesetz
- Öffentliches Recht
- Art 20 AEUV
- §§ 1, 3, 8, 8c und 8d Finnisches Gesetz über Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen für behinderte Menschen
- Art 21 AEUV
- ZFHR-Slg 2018/12
- Persönliche Assistenz während eines Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedsstaat
- Art 19 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- EuGH, 25.07.2018, C-679/16