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Ortbauer, Philipp

Pflicht zur Mietzinszahlung trotz Ausübung einer Kaufoption

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In dem hier zu beurteilenden Fall liegt kein „echtes Optionsrecht“ des Mieters vor. Ein solches würde voraussetzen, dass bereits bei Mietvertragsabschluss das Recht des Mieters vereinbart worden wäre, nach Ablauf von zehn Jahren – durch Ausübung des Optionsrechts – zu einem festgelegten Preis WE an der gemieteten Wohnung zu erwerben. Es ist im Mietvertrag festgehalten, dass der Mieter mit Leistung des Grundkostenanteils Anspruch auf nachträglichen Erwerb hat; er ist demnach aber nicht berechtigt, die Rechtslage durch ein Gestaltungsrecht einseitig zu verändern. Nach der Rsp endet das Bestandverhältnis infolge Konfusion, wenn das Eigentumsrecht des Mieters sachenrechtlich übergeht, etwa durch bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts. Daher besteht, solange es zu keiner Vereinigung von Vermieter- und Mieterstellung kommt, auch die Pflicht zur Mietzinszahlung – trotz der „Optionsausübung“ – weiter.

  • Ortbauer, Philipp
  • BG Oberndorf, 3 C 281/21m
  • § 30 Abs 2 Z 1 MRG
  • WOBL-Slg 2023/118
  • § 15g WGG
  • § 15b WGG
  • LG Salzburg, 22 R 57/22v
  • § 17 Abs 4 WGG
  • § 1116a ABGB
  • § 14 Abs 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 38 S.WFG
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG
  • OGH, 17.01.2023, 10 Ob 29/22w
  • § 15c WGG
  • § 14 Abs 3 MRG

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