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Pflicht zur Mitteilung der Wohnanschrift

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Es bildet eine gröbliche Verletzung der Dienstpflicht, wenn ein Dienstnehmer entgegen einem entsprechenden Verlangen des Dienstgebers keine zustellungsfähige Wohnanschrift bekannt gibt. Eine dem Dienstgeber bekannte E-Mail-Adresse des Dienstnehmers genügt nicht.

  • WBl-Slg 2022/153
  • § 44 Abs 1 Z 1 SpitalsärzteG NÖ
  • § 1153 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 22.04.2022, 8 ObA 19/22k
  • OLG Wien, 28.01.2022, 7 Ra 104/21x-29

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