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Mitgutsch, Ingrid

Polizei(amts)arzt, Beamteneigenschaft Subsidiäre Geltung des DSG im Verhältnis zur StPO

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Ein Polizei(amts)arzt ist auch ohne Dienstverhältnis zur jeweiligen Behörde Beamter iS von § 74 Abs 1 Z 4 StGB. Nach den Materialien zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 gehen die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zur Datenverarbeitung den allgemeinen Regelungen des 3. Hauptstücks des DSG vor, woraus der Grundsatz der bloß subsidiären Geltung des DSG gegenüber der StPO folgt; insbesondere bleiben die Informations- und Auskunftspflichten in den in der StPO angeführten Fällen bestehen.

  • Mitgutsch, Ingrid
  • OGH, 10.12.2019, 11 Os 76/19i
  • § 85a GOG
  • § 76 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/16
  • § 74 StPO
  • § 75 StPO

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