Zum Hauptinhalt springen

Poolbeleuchtung stellt keine wesentliche Beeinträchtigung nach § 364 Abs 2 ABGB dar

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden, aufgezählten Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Diese beiden Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Nach § 364 Abs 2 ABGB können auch Lichtimmissionen untersagt werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn die Poolbeleuchtung in den Dunkelstunden eingeschaltet wird und die Beleuchtung nur noch in türkiser Farbe ca sechs Mal im Jahr von 20:30 Uhr bis 22:30 Uhr verwendet wird, auch wenn die Werte der maximal zulässigen Lichtstärke nach der Ö NORM O1052 überschritten werden.

  • WOBL-Slg 2021/88
  • BG Graz-Ost, 203 C 470/15i
  • LGZ Graz, 3 R 155/19i
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.04.2020, 6 Ob 60/20x
  • § 364 Abs 2 ABGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!